Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 33
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
30.11.2012
Index
19/02 Staatsgrenzen
Text
Artikel 33
(1)Absatz eins,Auf den im Artikel 32 genannten Gebietsteilen dürfen keinerlei Anlagen errichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45 Grad und 135 Grad schneiden.
(2)Absatz 2,Sofern irgendwelche im Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages bestehende Anlagen zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt gänzlich verfallen, zerstört oder endgültig aufgelassen sind, müssen sie entfernt werden.
Schlagworte
Bauverbot
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Gesetzesnummer
10000587
Dokumentnummer
NOR12008572
Alte Dokumentnummer
N1197547529L