Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R) Art. 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1975

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 33

  1. Absatz eins,Auf den im Artikel 32 genannten Gebietsteilen dürfen keinerlei Anlagen errichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45 Grad und 135 Grad schneiden.
  2. Absatz 2,Sofern irgendwelche im Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages bestehende Anlagen zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt gänzlich verfallen, zerstört oder endgültig aufgelassen sind, müssen sie entfernt werden.

Schlagworte

Bauverbot

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR12008572

Alte Dokumentnummer

N1197547529L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A33/NOR12008572

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