Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2012,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 33

  1. Absatz eins,Auf den im Artikel 32 genannten Gebietsteilen dürfen keinerlei Anlagen errichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45 ° und 135 ° schneiden.
  2. Absatz 2,Sofern irgendwelche im Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages bestehende Anlagen zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt gänzlich verfallen, zerstört oder endgültig aufgelassen sind, müssen sie entfernt werden.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen und bei Erhaltung der deutlichen Erkennbarkeit des Grenzverlaufes auf Vorschlag der Ständigen Österreichisch-Tschechischen Grenzkommission Ausnahmen von der Verpflichtung des Absatzes 1 zulassen.

Schlagworte

Bauverbot

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR40142388