Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012

Text

Artikel 33

  1. Absatz eins,Auf den im Artikel 32 genannten Gebietsteilen dürfen keinerlei Anlagen errichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45 Grad und 135 Grad schneiden.
  2. Absatz 2,Sofern irgendwelche im Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages bestehende Anlagen zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt gänzlich verfallen, zerstört oder endgültig aufgelassen sind, müssen sie entfernt werden.