(1)Absatz eins,Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bleichen, Trocknen, Bügeln oder professionelle Textilpflege voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen in der in Anlage 1 vorgesehenen Reihenfolge versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich zur Eignung zur Chemischreinigung (Poder F-Reinigung) ihre Eignung zur Nassreinigung ersichtlich gemacht, so sind sie mit diesem Pflegekennzeichnungssymbol samt dem Buchstaben W gemäß Anlage 1 zu versehen.