Bundesrecht konsolidiert

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Textilpflegekennzeichnungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Textilpflegekennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 337/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.10.2009

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bleichen, Trocknen, Bügeln oder professionelle Textilpflege voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen in der in Anlage 1 vorgesehenen Reihenfolge versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich zur Eignung zur Chemischreinigung (Poder F-Reinigung) ihre Eignung zur Nassreinigung ersichtlich gemacht, so sind sie in einer zweiten Zeile unterhalb des Symbols für Chemischreinigung mit diesem Pflegekennzeichnungssymbol samt dem Buchstaben W gemäß Anlage 1 zu versehen.
  2. Absatz 2,Textilerzeugnisse im Sinne des Absatz eins, sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen.
  3. Absatz 3,Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.
  4. Absatz 4,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angeführten Textilerzeugnisse.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2009

Gesetzesnummer

10002335

Dokumentnummer

NOR40080704

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/337/P1/NOR40080704

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