Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Textilpflegekennzeichnungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Textilpflegekennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 337/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1984

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bügeln oder Chemischreinigen voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen gemäß Anlage 1 versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich ihre Eignung zur Trocknung im Elektro-Haushaltswäschetrockner ersichtlich gemacht, so sind sie mit dem Pflegekennzeichnungssymbol gemäß Anlage 1a zu versehen.

  1. Absatz 2,Textilerzeugnisse im Sinne des Absatz eins, sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen.
  2. Absatz 3,Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.
  3. Absatz 4,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angeführten Textilerzeugnisse.

Gesetzesnummer

10002335

Dokumentnummer

NOR12030066

Alte Dokumentnummer

N2197510724R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/337/P1/NOR12030066

Navigation im Suchergebnis