Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1
Inkrafttretensdatum
20.08.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
§ 1.Paragraph eins,
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule hat die Aufgabe,
die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen;
die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und
die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Gesetzesnummer
10009406
Dokumentnummer
NOR12119819
Alte Dokumentnummer
N7197531232L