Bundesrecht konsolidiert

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Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 320/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

13.06.1975

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

Paragraph eins,

Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule hat die Aufgabe,

  1. Litera a
    die Schüler auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem ihrer Sondergebiete durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten vorzubereiten;
  2. Litera b
    die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und
  3. Litera c
    die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.

Im RIS seit

13.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10009406

Dokumentnummer

NOR40255543

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/320/A1P1/NOR40255543

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