Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1
Inkrafttretensdatum
13.06.1975
Außerkrafttretensdatum
19.08.1994
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
§ 1.Paragraph eins,
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule hat die Aufgabe,
die Schüler auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem ihrer Sondergebiete durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten vorzubereiten;
die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und
die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.
Im RIS seit
13.09.2023
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Gesetzesnummer
10009406
Dokumentnummer
NOR40255543