Kurztitel

Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

Paragraph eins,

Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule hat die Aufgabe,

  1. Litera a
    die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen;
  2. Litera b
    die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und
  3. Litera c
    die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10009406

Dokumentnummer

NOR12119819

alte Dokumentnummer

N7197531232L