Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 9

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Widerruf

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat,
    2. Ziffer 2
      im Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (Paragraph 5,) die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat oder
    3. Ziffer 3
      im Fall der Beschäftigung eines Ausländers, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dieser Antrag in einem beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a bis f der Verfahrensverordnung geprüft wird.
  2. Absatz 2,Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
    1. Litera a
      sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (Paragraph 4, Absatz eins bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, erklärten Umstände nicht mehr zutreffen, es sei denn der Ausländer hat nach Artikel 68, der Verfahrensverordnung ein Recht auf Verbleib oder ihm ist der weitere Verbleib gestattet,
    2. Litera b
      sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
    3. Litera c
      die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (Paragraph 8,) nicht erfüllt werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

  3. Absatz 4,Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt Paragraph 7, Absatz 8, sinngemäß.
  4. Absatz 5,Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (Paragraph 18,) sinngemäß.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40278041

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P9/NOR40278041

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