Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Widerruf

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat. Im Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (Paragraph 5,) ist die Beschäftigungsbewilligung auch dann zu widerrufen, wenn die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat.
  2. Absatz 2,Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
    1. Litera a
      sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (Paragraph 4, Absatz eins bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,
    2. Litera b
      sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
    3. Litera c
      die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (Paragraph 8,) nicht erfüllt werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

  3. Absatz 4,Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt Paragraph 7, Absatz 8, sinngemäß.
  4. Absatz 5,Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (Paragraph 18,) sinngemäß.

Im RIS seit

23.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40193153

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P9/NOR40193153

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