Absatz eins,Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn
- Ziffer einsder Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat,
- Ziffer 2im Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (Paragraph 5,) die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat oder
- Ziffer 3im Fall der Beschäftigung eines Ausländers, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dieser Antrag in einem beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a bis f der Verfahrensverordnung geprüft wird.