Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Widerruf

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat. Im Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (Paragraph 5,) ist die Beschäftigungsbewilligung auch dann zu widerrufen, wenn die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat.
  2. Absatz 2Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
    1. Litera a
      sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (Paragraph 4, Absatz eins bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,
    2. Litera b
      sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
    3. Litera c
      die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (Paragraph 8,) nicht erfüllt werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

  3. Absatz 4Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt Paragraph 7, Absatz 8, sinngemäß.
  4. Absatz 5Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (Paragraph 18,) sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40193153