Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
AuslBG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Widerruf
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.Paragraph 7, Absatz 8, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Der widerrufene Befreiungsschein ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013
Gesetzesnummer
10008365
Dokumentnummer
NOR12109365
Alte Dokumentnummer
N6199439846J