Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Widerruf

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
  2. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 8, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der widerrufene Befreiungsschein ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.