Widerruf
§ 16. (1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.Paragraph 16, (1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.Paragraph 7, Absatz 8, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Der widerrufene Befreiungsschein ist dem zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zurückzustellen.