Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Widerruf

Paragraph 16, (1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

  1. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 8, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3,Der widerrufene Befreiungsschein ist dem zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zurückzustellen.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097757

Alte Dokumentnummer

N6197521662L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P16/NOR12097757

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