Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 8, gilt sinngemäß.
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1992,
Paragraph 16
01.01.1994
30.06.1994
Widerruf
Paragraph 16, (1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.