Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Text

Widerruf

Paragraph 16, (1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

  1. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 8, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3,Der widerrufene Befreiungsschein ist dem zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zurückzustellen.