Verlängerung
§ 15a. Der Befreiungsschein gemäß § 15 ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2. Der Befreiungsschein ist nicht zu verlängern, wenn der Ausländer über einen Niederlassungsnachweis verfügt. Paragraph 15 a, Der Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (Paragraph 2, Absatz 2,) war. Es gelten die Hemmungsgründe des Paragraph 15, Absatz 2, Der Befreiungsschein ist nicht zu verlängern, wenn der Ausländer über einen Niederlassungsnachweis verfügt.