Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,
Paragraph 15 a
01.01.2003
31.12.2005
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002
ereignen vergleiche Paragraph 34, Absatz 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,).
Verlängerung
Paragraph 15 a, Der Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (Paragraph 2, Absatz 2,) war. Es gelten die Hemmungsgründe des Paragraph 15, Absatz 2, Der Befreiungsschein ist nicht zu verlängern, wenn der Ausländer über einen Niederlassungsnachweis verfügt.