Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002

ereignen vergleiche Paragraph 34, Absatz 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,).

Text

Verlängerung

Paragraph 15 a, Der Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (Paragraph 2, Absatz 2,) war. Es gelten die Hemmungsgründe des Paragraph 15, Absatz 2, Der Befreiungsschein ist nicht zu verlängern, wenn der Ausländer über einen Niederlassungsnachweis verfügt.