Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Verlängerung

Paragraph 15 a, (1) Der Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (Paragraph 2, Absatz 2,) war. Die Hemmungsgründe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind anzuwenden.

  1. Absatz 2,Der Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, ist zu verlängern, wenn der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
  2. Absatz 3,Der Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 ist zu verlängern, wenn sich der Ausländer abgesehen von Zeiten gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 4 während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
  3. Absatz 4,Paragraph 7, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097756

Alte Dokumentnummer

N6197521661L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P15a/NOR12097756

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