Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1992,
Text
Verlängerung
§ 15a. (1) Der Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Die Hemmungsgründe gemäß § 15 Abs. 2 sind anzuwenden.Paragraph 15 a, (1) Der Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (Paragraph 2, Absatz 2,) war. Die Hemmungsgründe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 2 ist zu verlängern, wenn der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.Der Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, ist zu verlängern, wenn der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
(3)Absatz 3,Der Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ist zu verlängern, wenn sich der Ausländer abgesehen von Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 und 4 während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.Der Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 ist zu verlängern, wenn sich der Ausländer abgesehen von Zeiten gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 4 während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(4)Absatz 4,§ 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.Paragraph 7, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.