Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Befreiungsschein
Voraussetzungen
§ 15. (1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn erParagraph 15, (1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (Paragraph 17,), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er
während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oderdas letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder
bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oderbisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder
Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
(2)Absatz 2,Der Lauf von Fristen nach Abs. 1 wird durch Zeiten, in denen der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.Der Lauf von Fristen nach Absatz eins, wird durch Zeiten, in denen der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.
(3)Absatz 3,Die Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer gemäß Abs. 1 Z 2 und der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt, wenn der Ehegatte bzw. der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.Die Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfällt, wenn der Ehegatte bzw. der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,) (5)Absatz 5,Der Befreiungsschein ist für fünf Jahre auszustellen.
(6)Absatz 6,Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses, während der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" gehemmt.