Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Abschnitt römisch drei

Befreiungsschein

Voraussetzungen

Paragraph 15, (1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (Paragraph 17,), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er

  1. Ziffer eins
    während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
  2. Ziffer 2
    das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder
  3. Ziffer 3
    bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder
  4. Ziffer 4
    Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
  1. Absatz 2,Der Lauf von Fristen nach Absatz eins, wird durch Zeiten, in denen der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.
  2. Absatz 3,Die Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfällt, wenn der Ehegatte bzw. der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,)
  4. Absatz 5,Der Befreiungsschein ist für fünf Jahre auszustellen.
  5. Absatz 6,Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses, während der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" gehemmt.