Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt III

Befreiungsschein

Voraussetzungen

Paragraph 15, (1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Ausländer während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war, oder
  2. Ziffer 2
    der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, oder
  3. Ziffer 3
    der Ausländer das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (jugendlicher Ausländer) und sich wenigstens ein Elternteil mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenn
    1. Litera a
      er sich mehr als die halbe Lebenszeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat oder
    2. Litera b
      er seine Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat, oder
  4. Ziffer 4
    der Ausländer das 19. Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen der Ziffer 3, bei Vollendung des 19. Lebensjahres erfüllt waren und er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, oder
  5. Ziffer 5
    der Ausländer das 21. Lebensjahr vollendet hat und bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres oder darüber hinaus bis zur Beendigung der Unterhaltsgewährung wegen der Staatsbürgerschaft eines Elternteiles nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist, wenn er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat.
  1. Absatz 2Der Lauf der Fristen nach Absatz eins, wird durch Zeiten, während derer der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.
  2. Absatz 3Ist der österreichische Staatsbürger verstorben, so entfällt die im Absatz eins, Ziffer 2, normierte Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer. Ist ein Elternteil, der in Österreich gelebt hat, verstorben, so entfällt die im Absatz eins, Ziffer 3, normierte Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthaltes wenigstens eines Elternteiles.
  3. Absatz 4Das Arbeitsamt kann nach Anhörung des gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes eingerichteten Vermittlungsausschusses bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 eine zweieinhalb Jahre übersteigende Abwesenheit vom Bundesgebiet nachsehen, wenn sie durch Studienaufenthalt oder sonstige wichtige soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe bedingt ist.
  4. Absatz 5Der Befreiungsschein ist jeweils für fünf Jahre auszustellen.
  5. Absatz 6Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097755

Alte Dokumentnummer

N6197521660L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P15/NOR12097755

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