(3)Absatz 3,Ist der österreichische Staatsbürger verstorben, so entfällt die im Abs. 1 Z 2 normierte Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer. Ist ein Elternteil, der in Österreich gelebt hat, verstorben, so entfällt die im Abs. 1 Z 3 normierte Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthaltes wenigstens eines Elternteiles.Ist der österreichische Staatsbürger verstorben, so entfällt die im Absatz eins, Ziffer 2, normierte Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer. Ist ein Elternteil, der in Österreich gelebt hat, verstorben, so entfällt die im Absatz eins, Ziffer 3, normierte Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthaltes wenigstens eines Elternteiles.