Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 14d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14d

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Beschäftigungsmeldung bei Arbeitserlaubnis

Paragraph 14 d, (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der örtlichen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

  1. Ziffer eins
    innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,
  2. Ziffer 2
    die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und
  3. Ziffer 3
    innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden.
  1. Absatz 2,Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem Regionalbeirat laufend die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit Arbeitserlaubnis zur Kenntnis zu bringen. Folgende Datenarten sind in diesem Zusammenhang den Ausschußmitgliedern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name, Adresse und Art des Betriebes;
    2. Ziffer 2
      Name, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit des Ausländers;
    3. Ziffer 3
      das Datum der Beschäftigungsaufnahme.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12109374

Alte Dokumentnummer

N6199439855J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P14d/NOR12109374

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