Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 d

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Beschäftigungsmeldung bei Arbeitserlaubnis

Paragraph 14 d, (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der örtlichen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

  1. Ziffer eins
    innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,
  2. Ziffer 2
    die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und
  3. Ziffer 3
    innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden.
  1. Absatz 2,Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem Regionalbeirat laufend die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit Arbeitserlaubnis zur Kenntnis zu bringen. Folgende Datenarten sind in diesem Zusammenhang den Ausschußmitgliedern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name, Adresse und Art des Betriebes;
    2. Ziffer 2
      Name, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit des Ausländers;
    3. Ziffer 3
      das Datum der Beschäftigungsaufnahme.