Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 14d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14d

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Beschäftigungsmeldung bei Arbeitserlaubnis

Paragraph 14 d, (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem örtlichen zuständigen Arbeitsamt

  1. Ziffer eins
    innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,
  2. Ziffer 2
    die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und
  3. Ziffer 3
    innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden.
  1. Absatz 2,Das Arbeitsamt hat dem Vermittlungsausschuß laufend die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit Arbeitserlaubnis zur Kenntnis zu bringen. Folgende Datenarten sind in diesem Zusammenhang den Ausschußmitgliedern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name, Adresse und Art des Betriebes;
    2. Ziffer 2
      Name, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit des Ausländers;
    3. Ziffer 3
      das Datum der Beschäftigungsaufnahme.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097751

Alte Dokumentnummer

N6197521656L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P14d/NOR12097751

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