Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Text

Beschäftigungsmeldung bei Arbeitserlaubnis

Paragraph 14 d, (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem örtlichen zuständigen Arbeitsamt

  1. Ziffer eins
    innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,
  2. Ziffer 2
    die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und
  3. Ziffer 3
    innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden.
  1. Absatz 2,Das Arbeitsamt hat dem Vermittlungsausschuß laufend die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit Arbeitserlaubnis zur Kenntnis zu bringen. Folgende Datenarten sind in diesem Zusammenhang den Ausschußmitgliedern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name, Adresse und Art des Betriebes;
    2. Ziffer 2
      Name, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit des Ausländers;
    3. Ziffer 3
      das Datum der Beschäftigungsaufnahme.