Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1993,
Text
Beschäftigungsmeldung bei Arbeitserlaubnis
§ 14d. (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem örtlichen zuständigen ArbeitsamtParagraph 14 d, (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem örtlichen zuständigen Arbeitsamt
innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,
die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und
innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden.
(2)Absatz 2,Das Arbeitsamt hat dem Vermittlungsausschuß laufend die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit Arbeitserlaubnis zur Kenntnis zu bringen. Folgende Datenarten sind in diesem Zusammenhang den Ausschußmitgliedern zu übermitteln:
Name, Adresse und Art des Betriebes;
Name, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit des Ausländers;
das Datum der Beschäftigungsaufnahme.