§ 13a. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann, abgesehen vom Fall des § 13, Paragraph 13 a, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann, abgesehen vom Fall des Paragraph 13,,
auf gemeinsamen Vorschlag der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
auf Antrag des betreffenden Bundeslandes oder
zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12azur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß Paragraph 12 a
das für die einzelnen Bundesländer unter Bedachtnahme auf die örtliche Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes bestimmte Höchstausmaß beschäftigter und arbeitsloser Ausländer durch Verordnung bis spätestens 30. November für das nächstfolgende Jahr festsetzen (Landeshöchstzahlen).