Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 13 a, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann, abgesehen vom Fall des Paragraph 13,,

  1. Ziffer eins
    auf gemeinsamen Vorschlag der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
  2. Ziffer 2
    auf Antrag des betreffenden Bundeslandes oder
  3. Ziffer 3
    zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß Paragraph 12 a
das für die einzelnen Bundesländer unter Bedachtnahme auf die örtliche Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes bestimmte Höchstausmaß beschäftigter und arbeitsloser Ausländer durch Verordnung bis spätestens 30. November für das nächstfolgende Jahr festsetzen (Landeshöchstzahlen).