(4)Absatz 4,Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (Paragraphen 158, f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.
Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (Paragraph 232, BAO), Vollstreckungshandlungen (Paragraphen 31, 65, ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.