(1)Absatz eins,Den in der Anlage 1 angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Monopolvorschriften, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen ist.Den in der Anlage 1 angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Monopolvorschriften, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen ist.