Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 18/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Den in der Anlage 1 angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Monopolvorschriften, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen ist.
  2. Absatz 2,Gebührenanzeigen (Paragraph 31, des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (Paragraph 22, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß Paragraph 18, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß Paragraphen 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12008217

Alte Dokumentnummer

N1197513181S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/18/P3/NOR12008217

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