Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 14 b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.
  2. Absatz 2,Gebührenanzeigen (Paragraph 31, des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (Paragraph 22, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß Paragraph 18, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß Paragraphen 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.
  3. Absatz 3,Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne politische Bezirke, Ortsgemeinden oder Gemeindebezirke dem Amtsbereich eines anderen Finanzamtes zuweisen.
  4. Absatz 4,Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (Paragraphen 158, f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

Anmerkung

ÜR: Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12017445

Alte Dokumentnummer

N1199957008L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/18/P3/NOR12017445

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