Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 17a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Paragraph 17 a,
  1. Absatz eins,Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (Paragraph 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den in Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen.

    Anmerkung : Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007,)

  2. Absatz 3,An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter (Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) treten die in Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes definierten Zollämter.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter und/oder Zollämter aufheben und diese Aufgaben den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis (Paragraph 8,) oder einzelnen Finanzämtern und/oder einzelnen Zollämtern übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR40094355

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/18/P17a/NOR40094355

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