Absatz eins,Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (Paragraph 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den in Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen.
Anmerkung : Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007,)