Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wagner
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
25.10.1986
Außerkrafttretensdatum
30.06.1992
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Karosseur, Landmaschinenmechaniker, Leichtflugzeugbauer, Skierzeuger, Tischler oder Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wagner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Karosseur, Landmaschinenmechaniker, Leichtflugzeugbauer, Skierzeuger, Tischler oder Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wagner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
10006423
Dokumentnummer
NOR12074680
Alte Dokumentnummer
N51986188210