Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wagner

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.10.1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Karosseur, Landmaschinenmechaniker, Leichtflugzeugbauer, Skierzeuger, Tischler oder Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wagner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10006423

Dokumentnummer

NOR12074680

alte Dokumentnummer

N51986188210