Bundesrecht konsolidiert

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Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15a.

Text

Eintragungsverfahren

Paragraph 4, (1) Der Sachverständige darf nur in eine einzige Liste und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers eingetragen werden. Im Antrag sind das Fachgebiet und der allenfalls angestrebte besondere sachliche oder eingeschränkte örtliche Wirkungsbereich anzugeben.

  1. Absatz 2,Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen.
  2. Absatz 3,Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Eintragung.
  3. Absatz 4,Bewirbt sich ein bereits eingetragener Sachverständiger nur deshalb um die Eintragung in die vom Präsidenten eines anderen Gerichtshofs römisch eins. Instanz geführte Liste, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine berufliche Tätigkeit an einen anderen Ort verlegt hat, so kann der entscheidende Präsident von den in Absatz 2 und 3 genannten Beweisen, Bescheinigungen und Ermittlungen absehen. Der bereits abgelegte Sachverständigeneid behält seine Wirkung. Eine nach Paragraph 6, begonnene Frist ist anzurechnen.

Anmerkung

1. Bei Dolmetschern entfällt der Nachweis der Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. b und f (siehe § 14). Der Nachweis der
Sachkunde wird bei Dolmetschern insbesondere durch die
Absolvierung der entsprechenden Hochschulstudien und Prüfungen
erbracht.
2. Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 letzter Satz sind insbesondere
der Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen
Sachverständigen und der Österreichische Verband der
Gerichtsdolmetscher.

Schlagworte

Übersiedlung, Hochschullehrer

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR12040644

Alte Dokumentnummer

N2199855878L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P4/NOR12040644

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