Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1998,
Paragraph 4
01.01.1999
31.12.2003
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15 a,
Eintragungsverfahren
Paragraph 4, (1) Der Sachverständige darf nur in eine einzige Liste und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers eingetragen werden. Im Antrag sind das Fachgebiet und der allenfalls angestrebte besondere sachliche oder eingeschränkte örtliche Wirkungsbereich anzugeben.