Bundesrecht konsolidiert

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Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 4

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Eintragungsverfahren

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 2, zwingend anzuführen. Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 3, können gemacht werden. Eintragungen nach Paragraph 3 a, Absatz 5, kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
  2. Absatz 2,Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,)

Anmerkung

1. Bei Dolmetschern entfällt der Nachweis der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b und f (siehe § 14). Der Nachweis der Sachkunde wird bei Dolmetschern insbesondere durch die Absolvierung der entsprechenden Hochschulstudien und Prüfungen erbracht.
2. ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 115/2003; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013
3. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Übersiedlung, Hochschullehrer

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR40190419

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P4/NOR40190419

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