Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Entziehung der Eigenschaft

Paragraph 10, (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger ist vom Präsidenten des Gerichtshofs römisch eins. Instanz durch Bescheid zu entziehen,

  1. Ziffer eins
    wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;
  2. Ziffer 2
    wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden, oder
  3. Ziffer 3
    wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert.
  1. Absatz 2,Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Absatz eins, genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
  2. Absatz 3,Der Paragraph 9, Absatz 2 und 3 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.

Anmerkung

1. Die Entziehung hat die Streichung von der Liste zur Folge (§ 12
Z 4).
2. Zum Wegfall der Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts oder
des Orts der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des betreffenden
Gerichtshofs wegen Übersiedlung in einen anderen Sprengel siehe
§ 4 Abs. 3 und § 12 Z 2.
3. Gegen den Entziehungsbescheid kann der Sachverständige
(Dolmetscher) Berufung erheben (§ 11).

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR12030173

Alte Dokumentnummer

N2197514570T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P10/NOR12030173

Navigation im Suchergebnis