Bundesrecht konsolidiert

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Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Entziehung der Eigenschaft

Paragraph 10, (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (Paragraph 3,) durch Bescheid zu entziehen,

  1. Ziffer eins
    wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
  2. Ziffer 2
    wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,
  3. Ziffer 3
    wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder
  4. Ziffer 4
    wenn er beharrlich gegen das Verbot des Paragraph 3 a, Absatz 7, verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.
  1. Absatz 2,Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Absatz eins, genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
  2. Absatz 3,Der Paragraph 9, Absatz 2, gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
  3. Absatz 4,Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstabe a und Ziffer eins a, kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission (Paragraph 4 a,) einholen.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 115/2003

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR40047113

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P10/NOR40047113

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