Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Entziehung der Eigenschaft

Paragraph 10, (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger ist vom Präsidenten des Gerichtshofs römisch eins. Instanz durch Bescheid zu entziehen,

  1. Ziffer eins
    wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;
  2. Ziffer 2
    wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden, oder
  3. Ziffer 3
    wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert.
  1. Absatz 2,Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Absatz eins, genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
  2. Absatz 3,Der Paragraph 9, Absatz 2 und 3 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.