wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,
Paragraph 10
01.05.1975
31.12.1998
Entziehung der Eigenschaft
Paragraph 10, (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger ist vom Präsidenten des Gerichtshofs römisch eins. Instanz durch Bescheid zu entziehen,