Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 53

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Dolmetscher

Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32, 34, 36, 37, Absatz 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:
    1. Ziffer eins
      soweit nicht anderes nachgewiesen wird (Paragraph 34, Absatz eins,), sind anstelle der in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 für die dortigen Zwecke vorgesehenen Gebührenrahmen die Einkünfte, die Dolmetscherinnen und Dolmetscher im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Tätigkeit üblicherweise beziehen, nach richterlichem Ermessen
      1. Litera a
        bei schriftlicher Übersetzung innerhalb eines Gebührenrahmens von 1,50 Euro bis 2,10 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten, und
      2. Litera b
        bei der Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 Euro bis 150 Euro
      zu bestimmen, dies nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und unter Bedachtnahme auf die Schwierigkeit der beauftragten Tätigkeit und der konkret erforderlichen Qualifikation;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann; über den Gebührenanspruch ist möglichst zeitnah zu entscheiden;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 31, Absatz eins a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro Anmerkung eins, ) erhöhen.
  2. Absatz 2,Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 3,30 Euro)

Anmerkung

1. Zur sinngemäßen Anwendung des § 36 (Gebühr für Aktenstudium) siehe
§ 54 Abs. 2.
2. Zur Gebühr für Mühewaltung siehe § 54.
3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
4. ÜR: Art. XIV Abs. 3, BGBl. I Nr. 30/2009.

Schlagworte

Verhandlungstag

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40238970

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P53/NOR40238970

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