IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Dolmetscher
Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr
§ 53. (1) Auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers sind die §§ 24 bis 33, 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden. Paragraph 53, (1) Auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers sind die Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.