Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Dolmetscher

Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:
    1. Ziffer eins
      für die Zwecke des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Ziffer eins,), von 1,50 bis 1,70 Euro (Ziffer 2,) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 31, Absatz eins a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro erhöhen.
  2. Absatz 2,Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

Anmerkung

1. Zur sinngemäßen Anwendung des § 36 (Gebühr für Aktenstudium) siehe
§ 54 Abs. 2.
2. Zur Gebühr für Mühewaltung siehe § 54.
3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
4. ÜR: Art. XIV Abs. 3, BGBl. I Nr. 30/2009.

Schlagworte

Verhandlungstag

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40214136

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P53/NOR40214136

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