Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO)

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts sind auf von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 126, Absatz 3, StPO bestellte Sachverständige mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gerichts außer in Ansehung des Gebührenbestimmungsverfahrens die Staatsanwaltschaft tritt, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor, wenn der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag 200 Euro überschreitet, sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben; Paragraph 39, Absatz eins a, gilt sinngemäß. Davor kann die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die zur Prüfung des Gebührenanspruchs maßgeblich sind, zu äußern und innerhalb einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen über ihren Aufwand vorzulegen.
  3. Absatz 3,Werden innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben oder verzichten die in Absatz 2, genannten Personen auf Einwendungen, und hegt die Staatsanwaltschaft selbst keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren, ordnet sie die Auszahlung der verzeichneten Gebühren aus Amtsgeldern an. Andernfalls stellt sie bei dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Gericht den Antrag auf Bestimmung der Gebühr (Paragraphen 39, ff; Paragraph 101, StPO). Das Gericht kann von einer neuerlichen Zustellung des Gebührenantrags an die in Absatz 2, genannten Personen absehen.
  4. Absatz 4,Auf Antrag kann die Staatsanwaltschaft einen angemessenen Vorschuss auszahlen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
ÜR: Art. XIV Abs. 3, BGBl. I Nr. 30/2009.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40105078

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P52/NOR40105078

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