Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Text

Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO)

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts sind auf von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 126, Absatz 3, StPO bestellte Sachverständige mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gerichts außer in Ansehung des Gebührenbestimmungsverfahrens die Staatsanwaltschaft tritt, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor, wenn der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag 200 Euro überschreitet, sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben; Paragraph 39, Absatz eins a, gilt sinngemäß. Davor kann die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die zur Prüfung des Gebührenanspruchs maßgeblich sind, zu äußern und innerhalb einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen über ihren Aufwand vorzulegen.
  3. Absatz 3,Werden innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben oder verzichten die in Absatz 2, genannten Personen auf Einwendungen, und hegt die Staatsanwaltschaft selbst keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren, ordnet sie die Auszahlung der verzeichneten Gebühren aus Amtsgeldern an. Andernfalls stellt sie bei dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Gericht den Antrag auf Bestimmung der Gebühr (Paragraphen 39, ff; Paragraph 101, StPO). Das Gericht kann von einer neuerlichen Zustellung des Gebührenantrags an die in Absatz 2, genannten Personen absehen.
  4. Absatz 4,Auf Antrag kann die Staatsanwaltschaft einen angemessenen Vorschuss auszahlen.