Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.05.1987
Außerkrafttretensdatum
31.07.1989
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Betragsanpassung durch V
Text
Sachverständige für die Schätzung von gewöhnlichen
Gebrauchsgegenständen
§ 52. Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachen über die Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 152 S. Paragraph 52, Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachen über die Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 152 S.
Anmerkung
1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl.
Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft getreten
und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden sind. ÜR: Art. XLI Z 16,
BGBl. Nr. 343/19892. ÜR: Art. XLI Z 16,
BGBl. Nr. 343/1989
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12030138
Alte Dokumentnummer
N2197511490R