Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.05.1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Sachverständige für die Schätzung von gewöhnlichen

Gebrauchsgegenständen

Paragraph 52, Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachen über die Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 152 S.

Anmerkung

1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl.
Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft getreten
und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden sind. ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989
2. ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030138

Alte Dokumentnummer

N2197511490R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P52/NOR12030138

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