Gebührenanspruchsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Paragraph 52
01.05.1987
31.07.1989
Betragsanpassung durch römisch fünf
Sachverständige für die Schätzung von gewöhnlichen
Gebrauchsgegenständen
Paragraph 52, Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachen über die Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 152 S.