Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.05.1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Beachte

Betragsanpassung durch römisch fünf

Text

Sachverständige für die Schätzung von gewöhnlichen

Gebrauchsgegenständen

Paragraph 52, Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachen über die Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 152 S.